Arbeitslosenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus VBBRB-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Rahmenfristen)
(Beitragszet)
Zeile 8: Zeile 8:
 
== Anspruchsvoraussetzungen  ==
 
== Anspruchsvoraussetzungen  ==
 
Anspruch hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist und einen Verdienstausfall von  mindestens 2 Arbeitstagen pro Monat erleidet, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat, aber und noch nicht im Rentenalter steht. Wer die Beitragspflicht erfüllt hat, oder befreit ist,  Vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt hat.
 
Anspruch hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist und einen Verdienstausfall von  mindestens 2 Arbeitstagen pro Monat erleidet, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat, aber und noch nicht im Rentenalter steht. Wer die Beitragspflicht erfüllt hat, oder befreit ist,  Vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt hat.
=== Beitragszet ===
+
=== Beitragszeit ===
 
Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Anmeldung mindestens 12 Monate
 
Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Anmeldung mindestens 12 Monate
 
Beitragszeit nachweisen.
 
Beitragszeit nachweisen.

Version vom 4. Oktober 2022, 13:59 Uhr

Stand Oktober 2022

Arbeitnehmende

Alle Arbeitnehmer:innen sind obligatorisch versichert mit diversen Anspruchsvoraussetzungen bei verschiedenen Leistungsarten.

Versicherte Risiken

Vesichert sind Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Schlechtwetter, Insolvenz des Arbeitgebers.

Finanzierung

Durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber zu je 50%. Es gilt der AHV-pflichtige Lohn und schliesst Taggelder von IV, EO und MV mit ein, wenn die Versicherten einen Lohn bezogen haben. Der Beitragssatz beläuft sich auf 2.2%.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist und einen Verdienstausfall von mindestens 2 Arbeitstagen pro Monat erleidet, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat, aber und noch nicht im Rentenalter steht. Wer die Beitragspflicht erfüllt hat, oder befreit ist, Vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt hat.

Beitragszeit

Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Anmeldung mindestens 12 Monate Beitragszeit nachweisen.

Erfüllen der Beitragszeit

Die versicherte Person innerhalb der 2 Jahren während mindestens 12 Monaten einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sein. Bei Selbständigen und Eltern die sich der Erziehung ihrer noch nicht 10-jährigen Kinder widmen, werden die Rahmenfrist um 2 Jahre längstens aber um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit verlängert.

Vermittlungsfähigkeit

Als vermittlungsfähig gilt, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.

Vermittlungsfähigkeit mit gesundheitlichen Einschränkungen

Als zumutbare Arbeit muss mind. 20% eines normalen Arbeitspensums möglich sein. Die IV legt den IV-Grad fest. liegt dieser bei 80% oder weniger, ist die versicherte Person vermittlungsfähig.

Subjektive Gründe für die Vermittlungsfähigkeit

Bereitschaft, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Eine Folge ist die Prüfung bzw. der Nachweis von permanenten Stellenbemühungen. Es müssen folgende Kriterien/Bedingungen beachtet werden: Die Arbeitsbedingungen der neuen Stelle müssen berufs- und ortsüblich sein. Sie muss den Fähigkeiten und der bisherigen Tätigkeit angemessen sein, muss dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Der Arbeitsweg darf nicht mehr als 4 Stunden in Anspruch nehmen. Der neue Lohn darf 70% des versicherten Verdienstes nicht unterschreiten. Arbeitsunfähigkeit: Bei einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ist die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Die Taggeldleistungen werden während längstens 30 Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Innerhalb der Rahmenfrist werden jedoch höchstens 44 Taggelder zur Verfügung gestellt. Besteht Anspruch auf Leistungen einer Taggeldver- sicherung oder eines UVG-Versicherers, so werden diese vom Arbeitslosentaggeld abgezogen.