Aufschiebende Wirkung
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Solange die Rechtsmittelfrist läuft, kann ein Entscheid nicht in Kraft treten. Wird in dieser Frist ein Rechtsmittel ergriffen, beispielsweise eine Beschwerde eingereicht, hat dies in der Regel eine aufschiebende Wirkung: Der Entscheid wird nicht umgesetzt, solange das Beschwerdeverfahren läuft. Die aufschiebende Wirkung kann aber auch mit ensprechender Begründung entzogen werden. Auch gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung kann Einsprache erhoben werden.