Beschwerdefähige Verfügungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus VBBRB-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: «Eine Behörde, so auch die Kesb, fällt einen Entscheid und teilt diesen den betroffenen Personen schriftlich mit. Dieses Schreiben heisst Verfügung und muss ei…»)
 
K
 
Zeile 1: Zeile 1:
Eine Behörde, so auch die Kesb, fällt einen Entscheid und teilt diesen den betroffenen Personen schriftlich mit. Dieses Schreiben heisst Verfügung und muss eine Begründung enthalten. Am Schluss der Verfügung steht meist die [[Rechtsmittelbelehrung]], die ungefähr so lautet: «Wenn Sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden sind, können Sie innert … Tagen bei … [Adresse der Beschwerdeinstanz] Beschwerde einreichen.» Ist man mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden, kann man das Rechsmittel ergreifen und den Entscheid anfechten. Das gilt auch für den Entscheid zum [[Aufschiebende Wirkung|Entzug der aufschiebenden Wirkung]].
+
Eine Behörde, so auch die Kesb, fällt einen Entscheid und teilt diesen den betroffenen Personen schriftlich mit. Dieses Schreiben heisst Verfügung und muss eine Begründung enthalten. Am Schluss der Verfügung steht meist die [[Rechtsmittelbelehrung]], die ungefähr so lautet: «Wenn Sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden sind, können Sie innert … Tagen bei … [Adresse der Beschwerdeinstanz] Beschwerde einreichen.» Ist man mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden, kann man das Rechsmittel ergreifen und den Entscheid anfechten. Das gilt auch für den Entscheid zum [[Aufschiebende Wirkung|Entzug der aufschiebenden Wirkung]]. (Vgl. auch [[Rechtskraftbescheinigung]])

Aktuelle Version vom 23. Juni 2020, 14:08 Uhr

Eine Behörde, so auch die Kesb, fällt einen Entscheid und teilt diesen den betroffenen Personen schriftlich mit. Dieses Schreiben heisst Verfügung und muss eine Begründung enthalten. Am Schluss der Verfügung steht meist die Rechtsmittelbelehrung, die ungefähr so lautet: «Wenn Sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden sind, können Sie innert … Tagen bei … [Adresse der Beschwerdeinstanz] Beschwerde einreichen.» Ist man mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden, kann man das Rechsmittel ergreifen und den Entscheid anfechten. Das gilt auch für den Entscheid zum Entzug der aufschiebenden Wirkung. (Vgl. auch Rechtskraftbescheinigung)