Die Arbeit von Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände:Systematik:Vier Phasen der Mandatsführung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Für Auftrag und Arbeit von Beistandspersonen werden synonym die Worte «Beistandschaftsmandat» und «Mandatsführung» verwendet. Die Mandatsführung lässt sich in vier charakteristische und typische Phasen gliedern.)
 
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Für Auftrag und Arbeit von Beistandspersonen werden sowohl in der Fachliteratur wie auch in der Praxis synonym die Worte «Beistandschaftsmandat» und «Mandatsführung» verwendet. Die Mandatsführung lässt sich in vier charakteristische und typische Phasen gliedern.
 
Für Auftrag und Arbeit von Beistandspersonen werden sowohl in der Fachliteratur wie auch in der Praxis synonym die Worte «Beistandschaftsmandat» und «Mandatsführung» verwendet. Die Mandatsführung lässt sich in vier charakteristische und typische Phasen gliedern.
 
== Mandatsaufnahme ==
 
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Die Mandatsführung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Entscheid über die Errichtung der Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme die formelle Rechtskraft erwächst. Erhebt die von der Errichtung einer Beistandschaft betroffene Person keine Beschwerde gegen den Entscheid über die Errichtung einer Beistandschaft und ist im Entscheid einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung nicht rechtswirksam entzogen worden, so tritt die Rechtskraft 40 Tage nach dem Datum des Poststempels auf dem Einschreibens ein (10 Tage Abholfrist + 30 Tage Einsprachefrist). Als Grundlage für das Handeln von Beistandspersonen dient der mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Entscheid im Dispositiv.
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Beistandspersonen können und dürfen somit Dritte wie beispielsweise Spitäler,  Banken, Steuer- und Betreibungsämter erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Errichtung einer Beistandschaft informieren und die entsprechend notwendigen Handlungen vornehmen, z.B. mit dem Auftrag zur Einkommens- und Vermögensverwaltung das Löschen von Vollmachten Dritter beantragen und/oder für die betroffen Person den Zugriff auf das eigene Post- bzw. Bankkonto begrenzen. In der Praxis führt dies zu zahlreichen Problemen, da zu Beginn einer Beistandschaft oft eine grosse Erwartungshaltung und Handlungsdruck besteht, die Schutzaspekte zu sichern. Ist die Beistandsperson beispielsweise mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung beauftragt, hat sie innert der ersten 30 Tage auf den Zeitpunkt des Entscheids ein Inventar vorzulegen, kann jedoch – wenn die Rechtskraft noch nicht eingetreten ist – als Beistandsperson noch gar nicht rechtskäftig handeln.
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Damit die designierte und noch nicht rechtswirksam eingesetzte Beistandsperson unverzüglich handeln kann, hat die von einer Beistandschaft betroffene Person während der Einsprachefrist die Möglichkeit, ihr eine entsprechende Vollmacht auszustellen, um beispielsweise Auskünfte über Lohn- oder Rentenansprüche einzuholen oder Auskünfte von der Steuerbehörde und dem Betreibungsamt einzuholen.
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Mehr zur Mandatsaufnahme …
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== Mandatsplanung und Mandatsumsetzung ==
 
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== Mandatsauswertung und Mandatsanpassung ==
 
== Mandatsauswertung und Mandatsanpassung ==
 
== Mandatsende ==
 
== Mandatsende ==

Version vom 18. November 2017, 12:54 Uhr

Vier Phasen der Mandatsführung»

Auftrag und Arbeit einer Beistandsperson beruht auf dem Entscheid der Behörde, in der Regel der jeweils zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder dem zuständige Familien- oder Zivilgericht. Im Behördenentscheid müssen u.a. der aus kindes- oder erwachsenenschutzrechtliche erforderliche Schutz- und Hilfebedarf der zu verbeiständeten Person begründet und auf gesetzliche Grundlagen abgestützt sowie die Aufgabenbereiche der Beistandsperson umschrieben sein. Die Aufgabe der Beistandspersonen liegt sachgemäss primär in einer Schutz- und Hilfeaufgabe und setzt sich zusammen aus begleitendem, beratendem, gegebenenfalls vertretendem oder mitwirkendem Handeln. Das Handeln der Beistandspersonen hat den (mutmasslichen) Willen sowie die Lebensvorstellungen und Wünsche der von einer Beistandschaft betroffenen Person zu respektieren und ihr Selbstbestimmungsrecht zu achten. Für Auftrag und Arbeit von Beistandspersonen werden sowohl in der Fachliteratur wie auch in der Praxis synonym die Worte «Beistandschaftsmandat» und «Mandatsführung» verwendet. Die Mandatsführung lässt sich in vier charakteristische und typische Phasen gliedern.

Mandatsaufnahme

Die Mandatsführung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Entscheid über die Errichtung der Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme die formelle Rechtskraft erwächst. Erhebt die von der Errichtung einer Beistandschaft betroffene Person keine Beschwerde gegen den Entscheid über die Errichtung einer Beistandschaft und ist im Entscheid einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung nicht rechtswirksam entzogen worden, so tritt die Rechtskraft 40 Tage nach dem Datum des Poststempels auf dem Einschreibens ein (10 Tage Abholfrist + 30 Tage Einsprachefrist). Als Grundlage für das Handeln von Beistandspersonen dient der mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Entscheid im Dispositiv.

Beistandspersonen können und dürfen somit Dritte wie beispielsweise Spitäler, Banken, Steuer- und Betreibungsämter erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Errichtung einer Beistandschaft informieren und die entsprechend notwendigen Handlungen vornehmen, z.B. mit dem Auftrag zur Einkommens- und Vermögensverwaltung das Löschen von Vollmachten Dritter beantragen und/oder für die betroffen Person den Zugriff auf das eigene Post- bzw. Bankkonto begrenzen. In der Praxis führt dies zu zahlreichen Problemen, da zu Beginn einer Beistandschaft oft eine grosse Erwartungshaltung und Handlungsdruck besteht, die Schutzaspekte zu sichern. Ist die Beistandsperson beispielsweise mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung beauftragt, hat sie innert der ersten 30 Tage auf den Zeitpunkt des Entscheids ein Inventar vorzulegen, kann jedoch – wenn die Rechtskraft noch nicht eingetreten ist – als Beistandsperson noch gar nicht rechtskäftig handeln.

Damit die designierte und noch nicht rechtswirksam eingesetzte Beistandsperson unverzüglich handeln kann, hat die von einer Beistandschaft betroffene Person während der Einsprachefrist die Möglichkeit, ihr eine entsprechende Vollmacht auszustellen, um beispielsweise Auskünfte über Lohn- oder Rentenansprüche einzuholen oder Auskünfte von der Steuerbehörde und dem Betreibungsamt einzuholen.

Mehr zur Mandatsaufnahme …

Mandatsplanung und Mandatsumsetzung

Mandatsauswertung und Mandatsanpassung

Mandatsende