Die Arbeit von Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände:Systematik:Vier Phasen der Mandatsführung:Mandatsaufnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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(Mandatsaufnahme)
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Ausgangslage für die Mandatsaufnahme ist der behördliche Entscheid über die rechtswirksame Errichtung der Beistandschaft und den damit verbunden Überlegungen, die auf einer vorangegangenen Abklärungsphase der Behörde basieren. Wichtig für die Beistandsperson ist, die Überlegungen der Behörde und deren Erwartungen an die Hilfe- und Schutzmassnahme zu verstehen und den persönlichen Kontakt mit der von der Beistandschaft betroffenen Person aufzunehmen. Zur Mandatsaufnahme gehören der Erstkontakt, die Klärung von Auftrag, Aufgaben und Kompetenzen sowie die Entgegennahme der Erwartungen und Hoffnungen der von einer Beistandschaft betroffen Person als ihr Recht auf angemessene Mitwirkung und Selbstbestimmung.
 
Ausgangslage für die Mandatsaufnahme ist der behördliche Entscheid über die rechtswirksame Errichtung der Beistandschaft und den damit verbunden Überlegungen, die auf einer vorangegangenen Abklärungsphase der Behörde basieren. Wichtig für die Beistandsperson ist, die Überlegungen der Behörde und deren Erwartungen an die Hilfe- und Schutzmassnahme zu verstehen und den persönlichen Kontakt mit der von der Beistandschaft betroffenen Person aufzunehmen. Zur Mandatsaufnahme gehören der Erstkontakt, die Klärung von Auftrag, Aufgaben und Kompetenzen sowie die Entgegennahme der Erwartungen und Hoffnungen der von einer Beistandschaft betroffen Person als ihr Recht auf angemessene Mitwirkung und Selbstbestimmung.
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== Vorgeschichte, Entscheid und Auftrag der Behörde verstehen ==
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Der Beginn der Arbeit der Beistandsperson bzw. die Mandatsaufnahme steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Behörde festgestellten Schutz- und Hilfebedürftigkeit der vom Entscheid betroffenen Person. Die Beistandsperson hat ihr Handeln grundsätzlich an dem ihr von der Behörde übertragenen Aufgabenkatalog (Massschneiderung) auszurichten, weshalb es gerade zu Beginn der Mandatsaufnahme von zentraler Bedeutung ist, Vorgeschichte und Abklärungsergebnisse zu kennen und sich mit dem daraus resultierenden Auftrag auseinanderzusetzen. Dazu gehört u.a. die Klärung der Frage, für welche Lebensbereiche der verbeiständeten Person die Beistandsperson von der Behörde das Recht bzw. die Pflicht zur Einflussnahme auferlegt bekommen hat und für welche Bereiche eben nicht. So bleibt beispielsweise auch bei verbeiständeten Personen die Vertretung bei medizinischen Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit nach Art. 378 ZGB unberührt, ausser die Behörde hat die Kaskade der vertretungsberechtigten Personen in ihrem Entscheid durchbrochen und die Beistandsperson mit einem Vertretungsrecht an erste Stelle gesetzt.

Version vom 18. November 2017, 15:00 Uhr

Mandatsaufnahme

Ausgangslage für die Mandatsaufnahme ist der behördliche Entscheid über die rechtswirksame Errichtung der Beistandschaft und den damit verbunden Überlegungen, die auf einer vorangegangenen Abklärungsphase der Behörde basieren. Wichtig für die Beistandsperson ist, die Überlegungen der Behörde und deren Erwartungen an die Hilfe- und Schutzmassnahme zu verstehen und den persönlichen Kontakt mit der von der Beistandschaft betroffenen Person aufzunehmen. Zur Mandatsaufnahme gehören der Erstkontakt, die Klärung von Auftrag, Aufgaben und Kompetenzen sowie die Entgegennahme der Erwartungen und Hoffnungen der von einer Beistandschaft betroffen Person als ihr Recht auf angemessene Mitwirkung und Selbstbestimmung.

Vorgeschichte, Entscheid und Auftrag der Behörde verstehen

Der Beginn der Arbeit der Beistandsperson bzw. die Mandatsaufnahme steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Behörde festgestellten Schutz- und Hilfebedürftigkeit der vom Entscheid betroffenen Person. Die Beistandsperson hat ihr Handeln grundsätzlich an dem ihr von der Behörde übertragenen Aufgabenkatalog (Massschneiderung) auszurichten, weshalb es gerade zu Beginn der Mandatsaufnahme von zentraler Bedeutung ist, Vorgeschichte und Abklärungsergebnisse zu kennen und sich mit dem daraus resultierenden Auftrag auseinanderzusetzen. Dazu gehört u.a. die Klärung der Frage, für welche Lebensbereiche der verbeiständeten Person die Beistandsperson von der Behörde das Recht bzw. die Pflicht zur Einflussnahme auferlegt bekommen hat und für welche Bereiche eben nicht. So bleibt beispielsweise auch bei verbeiständeten Personen die Vertretung bei medizinischen Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit nach Art. 378 ZGB unberührt, ausser die Behörde hat die Kaskade der vertretungsberechtigten Personen in ihrem Entscheid durchbrochen und die Beistandsperson mit einem Vertretungsrecht an erste Stelle gesetzt.