Fürsorgerische Unterbringung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus VBBRB-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (Keine FüU allein wegen Fremdgefährdung)
 
Zeile 4: Zeile 4:
 
==Keine FüU allein wegen Fremdgefährdung==
 
==Keine FüU allein wegen Fremdgefährdung==
 
''BGer 5A_407/2019 om 28. Oktober 2019 (d)''  
 
''BGer 5A_407/2019 om 28. Oktober 2019 (d)''  
I. Der Beschwerdeführer beging eine vorsätzliche Tötung (vgl. dazu BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010; vgl. auch BGer 1B_95/2017 vom 25. April 2017). Bei Strafende wurde er in Sicherheitshaft genommen, die später durch eine FüU abgelöst wurde (Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und schizoiden Anteilen; mittelhohe Rückfallgefahr für Gewalthandlungen, die zu schwerer körperlicher Schädigung des Opfers führen könnten). 2. Die Anordnung einer stationären Massnahme kann sich auf Art. 426 ZGB stützen.
 
  
Es besteht kein (verfassungsrechtlicher) Anspruch darauf, dass die Frage einer stationären Massnahme ausschliesslich im Rahmen des strafrechtlichen Art. 65 5S1GB geprüft wird. Eine zivilrechtliche stationäre Massnahme er­ fordert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer FüU nach Art. 426 ZGB tatsächlich gegeben sind.3. Für die Anordnung einer FüU hat das Bundesgericht die Fremdgefährdung bisher insofern berücksichtigt, als es daraus eine persönli­che Schutzbedürftigkeit Täters abgeleitet hat (UR 126-12; bestätigt unter neuem Recht mit UR 47 17,23-16, 175-14, 56-14). Die Gefahr für Dritte darf aber nicht einziger Einweisungs- bzw. Zurückbehaltungsgrund sein (UR 115.16).  
+
1. Der Beschwerdeführer beging eine vorsätzliche Tötung (vgl. dazu BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010; vgl. auch BGer 1B_95/2017 vom 25. April 2017). Bei Strafende wurde er in Sicherheitshaft genommen, die später durch eine FüU abgelöst wurde (Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und schizoiden Anteilen; mittelhohe Rückfallgefahr für Gewalthandlungen, die zu schwerer körperlicher Schädigung des Opfers führen könnten).
 +
 +
2. Die Anordnung einer stationären Massnahme kann sich auf Art. 426 ZGB stützen. Es besteht kein (verfassungsrechtlicher) Anspruch darauf, dass die Frage einer stationären Massnahme ausschliesslich im Rahmen des strafrechtlichen Art. 65 5S1GB geprüft wird. Eine zivilrechtliche stationäre Massnahme er­ fordert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer FüU nach Art. 426 ZGB tatsächlich gegeben sind.
  
Der EGMR hat erkannt, freiheitsentziehende Massnahmen wegen schwerwiegender Fremdgefährdung seien zulässig, falls klar im Gesetz vorgesehen, wobei Art. 426 Z6B als Grundlage ungenügend sei (ÜR 52-19). 4. Damit eine Person allein deshalb (fürsorgerisch) untergebracht werden kann, weil sie als fremdge­fährlich eingeschätzt wird, muss also der Gesetzgeber tätig werden und eine ent­sprechende klare gesetzliche Grundlage schaffen (siehe dazu Motionen RK-N [16.3002] und Caroni [16.3142/).5. Hier soll der Beschwerdeführer hauptsächlich deshalb fürsorgerisch untergebracht bleiben, weil er eine Gefahr für Dritte darstellt. Dass eine echte Selbstgefährdung vorliegen würde, die eine des rechtfer­tigt, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Daran ändern die Erkrankung an Diabetes oder die wiederholten Drohungen mit Selbstmord nichts; letztere werden nur für den Fall geäussert, dass der Beschwerdeführer nicht in die Freiheit entlassen wird.6. Das Strafrecht kennt die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art.65 Abs. 1 StGB) oder einer Verwahrung (Art.65 Abs. 2 $1GD). Ob die Strafbehörden diese Massnahmen hier geprüft haben, bleibt offen. 7. Eine Entlassung ohne jede Vorbereitung ist ausgeschlossen: Der psychisch und gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer musste seit über zehn Jahren nicht mehr für sich selber sorgen; es ist unklar, ob er dazu heute noch im Stand ist. Zudem ist offen, wo er wohnen wird (bei der gewünschten Rückkehr in sein «Stöckli» würde er unweigerlich auf Angehörige der Getöteten treffen). Ferner besteht ein Rückfallrisiko, dem mit geeigneten Massnahmen FüU zu begegnen ist. Rückweisung der Angelegenheit an die KESB, die zu prüfen hat, welche weniger tief in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Massnahmen anzuordnen sind. Bis zum Vorliegen der neuen Anordnungen ver­bleibt der Beschwerdeführer am bisherigen Ort.
+
3. Für die Anordnung einer FüU hat das Bundesgericht die Fremdgefährdung bisher insofern berücksichtigt, als es daraus eine persönli­che Schutzbedürftigkeit Täters abgeleitet hat (UR 126-12; bestätigt unter neuem Recht mit UR 47 17,23-16, 175-14, 56-14). Die Gefahr für Dritte darf aber nicht einziger Einweisungs- bzw. Zurückbehaltungsgrund sein (UR 115.16). Der EGMR hat erkannt, freiheitsentziehende Massnahmen wegen schwerwiegender Fremdgefährdung seien zulässig, falls klar im Gesetz vorgesehen, wobei Art. 426 Z6B als Grundlage ungenügend sei (ÜR 52-19).  
 +
 
 +
4. Damit eine Person allein deshalb (fürsorgerisch) untergebracht werden kann, weil sie als fremdge­fährlich eingeschätzt wird, muss also der Gesetzgeber tätig werden und eine ent­sprechende klare gesetzliche Grundlage schaffen (siehe dazu Motionen RK-N [16.3002] und Caroni [16.3142/).
 +
 
 +
5. Hier soll der Beschwerdeführer hauptsächlich deshalb fürsorgerisch untergebracht bleiben, weil er eine Gefahr für Dritte darstellt. Dass eine echte Selbstgefährdung vorliegen würde, die eine des rechtfer­tigt, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Daran ändern die Erkrankung an Diabetes oder die wiederholten Drohungen mit Selbstmord nichts; letztere werden nur für den Fall geäussert, dass der Beschwerdeführer nicht in die Freiheit entlassen wird.
 +
 
 +
6. Das Strafrecht kennt die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art.65 Abs. 1 StGB) oder einer Verwahrung (Art.65 Abs. 2 $1GD). Ob die Strafbehörden diese Massnahmen hier geprüft haben, bleibt offen.  
 +
 
 +
7. Eine Entlassung ohne jede Vorbereitung ist ausgeschlossen: Der psychisch und gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer musste seit über zehn Jahren nicht mehr für sich selber sorgen; es ist unklar, ob er dazu heute noch im Stand ist. Zudem ist offen, wo er wohnen wird (bei der gewünschten Rückkehr in sein «Stöckli» würde er unweigerlich auf Angehörige der Getöteten treffen). Ferner besteht ein Rückfallrisiko, dem mit geeigneten Massnahmen FüU zu begegnen ist. Rückweisung der Angelegenheit an die KESB, die zu prüfen hat, welche weniger tief in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Massnahmen anzuordnen sind. Bis zum Vorliegen der neuen Anordnungen ver­bleibt der Beschwerdeführer am bisherigen Ort.

Aktuelle Version vom 21. Juni 2020, 12:32 Uhr

Fürsorgerische Unterbringung (FüU)

Eine fürsorgerische Unterbringung (FüU) ist eine Einweisung in eine Einrichtung (meist eine psychiatrische Klinik), die gegen den Willen der betroffenen Person erfolgt. «Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann», heisst es im ZGB. Ferner kann jemand in einer Klinik mit derselben Argumenten zurückbehalten werden, auch wenn er zuvor freiwillig eingetreten ist. Auch dies ist eine fürsorgerische Unterbringung. An die fürsorgerische Unterbringung werden hohe Auflagen gemacht.

Keine FüU allein wegen Fremdgefährdung

BGer 5A_407/2019 om 28. Oktober 2019 (d)

1. Der Beschwerdeführer beging eine vorsätzliche Tötung (vgl. dazu BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010; vgl. auch BGer 1B_95/2017 vom 25. April 2017). Bei Strafende wurde er in Sicherheitshaft genommen, die später durch eine FüU abgelöst wurde (Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und schizoiden Anteilen; mittelhohe Rückfallgefahr für Gewalthandlungen, die zu schwerer körperlicher Schädigung des Opfers führen könnten).

2. Die Anordnung einer stationären Massnahme kann sich auf Art. 426 ZGB stützen. Es besteht kein (verfassungsrechtlicher) Anspruch darauf, dass die Frage einer stationären Massnahme ausschliesslich im Rahmen des strafrechtlichen Art. 65 5S1GB geprüft wird. Eine zivilrechtliche stationäre Massnahme er­ fordert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer FüU nach Art. 426 ZGB tatsächlich gegeben sind.

3. Für die Anordnung einer FüU hat das Bundesgericht die Fremdgefährdung bisher insofern berücksichtigt, als es daraus eine persönli­che Schutzbedürftigkeit Täters abgeleitet hat (UR 126-12; bestätigt unter neuem Recht mit UR 47 17,23-16, 175-14, 56-14). Die Gefahr für Dritte darf aber nicht einziger Einweisungs- bzw. Zurückbehaltungsgrund sein (UR 115.16). Der EGMR hat erkannt, freiheitsentziehende Massnahmen wegen schwerwiegender Fremdgefährdung seien zulässig, falls klar im Gesetz vorgesehen, wobei Art. 426 Z6B als Grundlage ungenügend sei (ÜR 52-19).

4. Damit eine Person allein deshalb (fürsorgerisch) untergebracht werden kann, weil sie als fremdge­fährlich eingeschätzt wird, muss also der Gesetzgeber tätig werden und eine ent­sprechende klare gesetzliche Grundlage schaffen (siehe dazu Motionen RK-N [16.3002] und Caroni [16.3142/).

5. Hier soll der Beschwerdeführer hauptsächlich deshalb fürsorgerisch untergebracht bleiben, weil er eine Gefahr für Dritte darstellt. Dass eine echte Selbstgefährdung vorliegen würde, die eine des rechtfer­tigt, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Daran ändern die Erkrankung an Diabetes oder die wiederholten Drohungen mit Selbstmord nichts; letztere werden nur für den Fall geäussert, dass der Beschwerdeführer nicht in die Freiheit entlassen wird.

6. Das Strafrecht kennt die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art.65 Abs. 1 StGB) oder einer Verwahrung (Art.65 Abs. 2 $1GD). Ob die Strafbehörden diese Massnahmen hier geprüft haben, bleibt offen.

7. Eine Entlassung ohne jede Vorbereitung ist ausgeschlossen: Der psychisch und gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer musste seit über zehn Jahren nicht mehr für sich selber sorgen; es ist unklar, ob er dazu heute noch im Stand ist. Zudem ist offen, wo er wohnen wird (bei der gewünschten Rückkehr in sein «Stöckli» würde er unweigerlich auf Angehörige der Getöteten treffen). Ferner besteht ein Rückfallrisiko, dem mit geeigneten Massnahmen FüU zu begegnen ist. Rückweisung der Angelegenheit an die KESB, die zu prüfen hat, welche weniger tief in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Massnahmen anzuordnen sind. Bis zum Vorliegen der neuen Anordnungen ver­bleibt der Beschwerdeführer am bisherigen Ort.