Höchstpersönliche Rechte: Unterschied zwischen den Versionen

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Höchstpersönliche Rechte sind Rechte, die unmittelbar mit der Persönlichkeit eines Menschen verknüpft sind. Unterschieden wird zwischen absolut höchstpersönlichen Rechten und relativ höchstpersönlichen Rechten.
 
Höchstpersönliche Rechte sind Rechte, die unmittelbar mit der Persönlichkeit eines Menschen verknüpft sind. Unterschieden wird zwischen absolut höchstpersönlichen Rechten und relativ höchstpersönlichen Rechten.
==absolut höchstpersönliche Rechte==
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==Absolut höchstpersönliche Rechte==
 
Bei den absolut höchstpersönlichen Rechten ist keine Vertretung möglich. Sie gelten als Vertretungsfeindlich. Das heisst, ein gesetzlicher Vertreter, eine gesetzliche Vertreterin kann diese Rechte nicht an der Stelle und im Namen einer urteilsunfähigen Person wahrnehmen.  Zu diesen Rechten gehören beispielsweise:
 
Bei den absolut höchstpersönlichen Rechten ist keine Vertretung möglich. Sie gelten als Vertretungsfeindlich. Das heisst, ein gesetzlicher Vertreter, eine gesetzliche Vertreterin kann diese Rechte nicht an der Stelle und im Namen einer urteilsunfähigen Person wahrnehmen.  Zu diesen Rechten gehören beispielsweise:
 
* Anerkennen eines Kindes
 
* Anerkennen eines Kindes
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* Entscheid über religiöse Zugehörigkeit
 
* Entscheid über religiöse Zugehörigkeit
 
* Entscheid über Schönheitsoperationen, Tattoos, Piercings
 
* Entscheid über Schönheitsoperationen, Tattoos, Piercings
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==Relativ höchstpersönlichen Rechte==
 
==Relativ höchstpersönlichen Rechte==
 
Bei den relativ höchstpersönlichen Rechten ist eine Vertretung von urteilsunfähigen Personen möglich. Relativ höchstpersönliche Rechte sind zum Beispiel:
 
Bei den relativ höchstpersönlichen Rechten ist eine Vertretung von urteilsunfähigen Personen möglich. Relativ höchstpersönliche Rechte sind zum Beispiel:

Version vom 21. Juni 2020, 18:10 Uhr

Höchstpersönliche Rechte sind Rechte, die unmittelbar mit der Persönlichkeit eines Menschen verknüpft sind. Unterschieden wird zwischen absolut höchstpersönlichen Rechten und relativ höchstpersönlichen Rechten.

Absolut höchstpersönliche Rechte

Bei den absolut höchstpersönlichen Rechten ist keine Vertretung möglich. Sie gelten als Vertretungsfeindlich. Das heisst, ein gesetzlicher Vertreter, eine gesetzliche Vertreterin kann diese Rechte nicht an der Stelle und im Namen einer urteilsunfähigen Person wahrnehmen. Zu diesen Rechten gehören beispielsweise:

  • Anerkennen eines Kindes
  • Einreichen einer Scheidungsklage
  • Erstellen oder Widerrufen eines Testaents
  • Errichten eines Vorsorgeauftrags
  • Errichten einer Patientenverfügung
  • Entscheid über religiöse Zugehörigkeit
  • Entscheid über Schönheitsoperationen, Tattoos, Piercings

Relativ höchstpersönlichen Rechte

Bei den relativ höchstpersönlichen Rechten ist eine Vertretung von urteilsunfähigen Personen möglich. Relativ höchstpersönliche Rechte sind zum Beispiel:

  • Einwilligung in ärztliche Heileingriffe, medizinische Behandlungen und in Operationen
  • Unterhaltsklagen
  • Eheschutzmassnahmen
  • Vaterschaftsklagen
  • Namensänderungen

Urteilsfähige Personen üben alle ihre höchstpersönlichen Rechte selbst aus, niemand anderes kann ihre Entscheide fällen. Die Unterscheidung von absolut und relativ höchstpersönlichen Rechten ist deshalb nur bei Urteilsunfähigkeit von Bedeutung. Kann jemand nicht selber entscheiden, ist bei den relativ höchstpersönlichen Rechten eine Stellvertretung zugelassen. Ein Beistand kann also, sofern in die KESB dazu ermächtigt hat, beispielsweise die Einwilligung zu einer notwendigen Operation geben. Bei den absolut höchstpersönlichen Rechten ist eine Stellvertretung gänzlich ausgeschlossen.

Auch urteilsfähige Kinder entscheiden im Rahmen ihrer höchstpersönlichen Rechte selber, etwa darüber, ob sie ein Tattoo wollen oder ob sie einer Operation zustimmen. Selbst eine Patientenverfügung können Kinder machen, weil man dazu bloss urteilsfähig sein muss, nicht aber auch handlungsfähig.