Inventar: Unterschied zwischen den Versionen

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Verfügung überlassen. Zudem führt sie Rechnung und legt diese der Kesb mindestens alle zwei Jahre zur Genehmigung vor. Sie muss der verbeiständeten Person die Rechnung erläutern und ihr auf Verlangen
 
Verfügung überlassen. Zudem führt sie Rechnung und legt diese der Kesb mindestens alle zwei Jahre zur Genehmigung vor. Sie muss der verbeiständeten Person die Rechnung erläutern und ihr auf Verlangen
 
eine Kopie aushändigen.
 
eine Kopie aushändigen.
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= ZGB ==
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== Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft ==
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=== Art.405 ===
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A. Übernahme des Amtes
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1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.
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2 Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf.
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3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.
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4 Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Version vom 12. April 2022, 09:13 Uhr

Wenn die Beistandschaft eine Vermögensverwaltung beinhaltet, nimmt die Beiständin ein Inventar auf. Sie muss das Vermögen sorgfältig verwalten und der verbeiständeten Person angemessene Beträge zur freien Verfügung überlassen. Zudem führt sie Rechnung und legt diese der Kesb mindestens alle zwei Jahre zur Genehmigung vor. Sie muss der verbeiständeten Person die Rechnung erläutern und ihr auf Verlangen eine Kopie aushändigen.

ZGB =

Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft

Art.405

A. Übernahme des Amtes 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf. 2 Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf. 3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts. 4 Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.