Inventar: Unterschied zwischen den Versionen

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(Basel-Stadt)
(Vermögens- bzw. Besitstandsinventar)
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== Arten von Inventaren ==
 
== Arten von Inventaren ==
 
=== Vermögens- bzw. Besitstandsinventar ===
 
=== Vermögens- bzw. Besitstandsinventar ===
Es sind drei Arten von Vermögensinventaren zu unterscheiden: das Vermögensinventar, das zu Beginn eines Mandats mit Vermögensverwaltung vom Beistand oder der Beiständin in Zusammen-arbeit mit der KESB aufzunehmen ist und das als Grundlage für die Vermögensverwaltung und die Rechenschaftsablage dient (Art. 405 Abs. 2 ZGB). Es wird auch Besitzstandsinventar genannt und ist die häufigste Form von Inventaren.
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Es sind drei Arten von Vermögensinventaren zu unterscheiden: das Vermögensinventar, das zu Beginn eines Mandats mit Vermögensverwaltung vom Beistand oder der Beiständin in Zusammen-arbeit mit der KESB aufzunehmen ist und das als Grundlage für die Vermögensverwaltung und die Rechenschaftsablage dient ([https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_405 Art. 405 Abs. 2 ZGB]). Es wird auch Besitzstandsinventar genannt und ist die häufigste Form von Inventaren.
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=== Sicherungs- bzw. Nachlassinventar ===
 
=== Sicherungs- bzw. Nachlassinventar ===
 
Für die Mandatsführung ebenfalls von Bedeutung, wenn auch weniger häufig, ist das Sicherungsinventar oder Nachlassinventar nach Art. 553 ZGB. Es ist zu errichten, wenn ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Die Aufnahme dieses Inventars erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (Art. 553 Abs. 2 ZGB) und die Kantone können die Aufnahme eines Sicherungsinventars für weitere Fälle vorschreiben (Art. 553 Abs. 3 ZGB). In diesem Zusammenhang können auch Steuerinventare nach Bundesrecht oder kantonalem Recht eine Rolle spielen und in besonderen Fällen als Besitzstandsinventar dienen oder mindestens wichtige Informationen für dieses liefern.
 
Für die Mandatsführung ebenfalls von Bedeutung, wenn auch weniger häufig, ist das Sicherungsinventar oder Nachlassinventar nach Art. 553 ZGB. Es ist zu errichten, wenn ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Die Aufnahme dieses Inventars erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (Art. 553 Abs. 2 ZGB) und die Kantone können die Aufnahme eines Sicherungsinventars für weitere Fälle vorschreiben (Art. 553 Abs. 3 ZGB). In diesem Zusammenhang können auch Steuerinventare nach Bundesrecht oder kantonalem Recht eine Rolle spielen und in besonderen Fällen als Besitzstandsinventar dienen oder mindestens wichtige Informationen für dieses liefern.

Version vom 12. April 2022, 10:22 Uhr

Wenn die Beistandschaft eine Vermögensverwaltung beinhaltet, nimmt die Beiständin ein Inventar auf. Sie muss das Vermögen sorgfältig verwalten und der verbeiständeten Person angemessene Beträge zur freien Verfügung überlassen. Zudem führt sie Rechnung und legt diese der Kesb mindestens alle zwei Jahre zur Genehmigung vor. Sie muss der verbeiständeten Person die Rechnung erläutern und ihr auf Verlangen eine Kopie aushändigen.

Inventaraufnahme

Unverzüglich bzw. per Stichtag

Das Inventar ist unverzüglich (Art. 405 Abs. 2 a.E. ZGB) aufzunehmen, damit möglichst schnell mit der Rechnungsführung begonnen werden kann, und um zu verhindern, dass durch irgendwelche Dispositionen, namentlich deliktischer Art, Vermögensverminderungen eintreten. In einem Bundesgerichtsentscheid vom 2. Dezember 2008 wurden die Mitglieder einer Vormundschaftsbehörde haftbar gemacht für den Vermögensschaden, der einer verbeiständeten Person entstand, weil die Behörde nicht auf der fristgerechten Erstellung des Eingangsinventars beharrte und mehrere Monate wartete, bis sie die Beiständin in ihrem Amte einstellte (BGE 135 III 198). Falls die erforderlichen Informationen für die Erstellung des Vermögensinventars nicht innert nützlicher Frist beizubringen sind, was namentlich bei einer Anwartschaft auf einen unverteilten Nachlass vorkommen kann, ist das Inventar trotzdem abzuschliessen und die Behörde hat dies im Genehmigungsbeschluss festzuhalten. Fällt der Nachlassanteil zwischen der Inventarabnahme und der ersten Rechenschaftsablage an, ist es vertretbar, den entsprechenden Vermögenszuwachs in der ersten Rechnung auszuweisen und nicht das Inventar zu ergänzen, da die KESB im Rahmen der zustimmungsbedürftigen Geschäfte von Erbteilungsverträgen Kenntnis erhält (Art. 416 Ziff. 3 ZGB). Eine Ergänzung des Inventars drängt sich auf, wenn ein Vermögensbestandteil vergessen ging oder erst nach Abschluss der Inventaraufnahmen zur Kenntnis gebracht wird.

Falls das Mobiliar einer Wohnung inventiert und dafür die Wohnräumlichkeiten betreten werden müssen, hat dies nur in Gegenwart und im Einverständnis mit der betroffenen Person zu geschehen. Lebt die betroffene Person nicht mehr in der Wohnung, ist diese ebenfalls nur mit deren ausdrücklichen Ermächtigung oder, wenn diese verweigert wird, der ausdrücklichen Erteilung der Befugnis dazu durch die KESB ausschliesslich zu zweit (Mitglied der KESB oder des Supportdienstes und Beistand oder Beiständin) zu betreten (Art. 391 Abs. 3 ZGB).

Das Gesetz äussert sich nicht zum Stichtag auf den das Inventar aufgenommen werden soll. In Frage kommen das Datum der Massnahmenerrichtung oder das Datum der Rechtskraft der Massnahme. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, das Datum der Massnahmenerrichtung als Stichtag festzulegen. Auf keinen Fall kann der Beistand oder die Beiständin das Datum nach eigenem Ermessen bestimmen.

Auskunfspflicht Dritter

Das Inventar sollte das von der Vermögensverwaltung erfasste Vermögen möglichst vollständig erfassen. Eine Garantie dafür besteht nur beim öffentlichen Inventar. Art. 405 Abs. 4 ZGB statuiert nach dem Muster von Art. 581 Abs. 2 ZGB eine Auskunftspflicht Dritter. Die Mitwirkungspflicht gilt auch für unter dem Berufsgeheimnis stehende Personen und ist grundsätzlich unentgeltlich zu leisten (Botschaft Erwachsenenschutz, 7052). Wer die Auskunft verweigert oder eine Falschauskunft erteilt, wird schadenersatzpflichtig (KUKO ZGB/BüRGI, Art. 581 ZGB N 10).

Arten von Inventaren

Vermögens- bzw. Besitstandsinventar

Es sind drei Arten von Vermögensinventaren zu unterscheiden: das Vermögensinventar, das zu Beginn eines Mandats mit Vermögensverwaltung vom Beistand oder der Beiständin in Zusammen-arbeit mit der KESB aufzunehmen ist und das als Grundlage für die Vermögensverwaltung und die Rechenschaftsablage dient (Art. 405 Abs. 2 ZGB). Es wird auch Besitzstandsinventar genannt und ist die häufigste Form von Inventaren.

Sicherungs- bzw. Nachlassinventar

Für die Mandatsführung ebenfalls von Bedeutung, wenn auch weniger häufig, ist das Sicherungsinventar oder Nachlassinventar nach Art. 553 ZGB. Es ist zu errichten, wenn ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Die Aufnahme dieses Inventars erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (Art. 553 Abs. 2 ZGB) und die Kantone können die Aufnahme eines Sicherungsinventars für weitere Fälle vorschreiben (Art. 553 Abs. 3 ZGB). In diesem Zusammenhang können auch Steuerinventare nach Bundesrecht oder kantonalem Recht eine Rolle spielen und in besonderen Fällen als Besitzstandsinventar dienen oder mindestens wichtige Informationen für dieses liefern.

Kindsvermögensinventar

Die dritte Gruppe von Vermögensinventaren sind die Kindesvermögensinventare. Ein Kindesvermögensinventar ist unter dem neuen Recht nur noch aufzunehmen, wenn ein Elternteil stirbt (Art. 318 Abs. 2 ZGB). Wenn die Kindesschutzbehörde es nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern es als angezeigt erachtet, kann sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung jederzeit anordnen (Art. 318 Abs. 3 ZGB).

ZGB

Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft

Art. 405

Übernahme des Amtes

1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.

2 Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf.

3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.

4 Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Kantonale Verordnungen

Basel-Stadt

SG 212.410 - Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG)

vom 16.04.2013, in Kraft seit: 01.01.2013

VI. Inventar und Budget, Bericht und Rechnung, Anlage und Sicherung von Vermögenswerten

§ 33 Inventar und Budget

1 Umfasst der Auftrag die Verwaltung von Vermögenswerten, hat die Mandatsträgerin oder de Mandatsträger zusammen mit der KESB nach Rechtskraft der Massnahme ein Inventar über die verwalteten Vermögenswerte aufzunehmen.

2 Bei einem verwalteten Vermögen von mindestens CHF 50‘000 oder auf Anordnung der KESB hat die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger zusammen mit dem Inventar ein Budget vorzulegen.


§ 35 Anlage und Sicherung von Vermögenswerten 1 Gestützt auf das Inventar und das Budget sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person entscheidet die KESB über die Sicherstellung der Vermögenswerte sowie die Anlage gemäss Art. 4 ff. der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV).