Inventar

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Wenn die Beistandschaft eine Vermögensverwaltung beinhaltet, nimmt die Beiständin ein Inventar auf. Sie muss das Vermögen sorgfältig verwalten und der verbeiständeten Person angemessene Beträge zur freien Verfügung überlassen. Zudem führt sie Rechnung und legt diese der Kesb mindestens alle zwei Jahre zur Genehmigung vor. Sie muss der verbeiständeten Person die Rechnung erläutern und ihr auf Verlangen eine Kopie aushändigen.

Inventaraufnahme

Arten von Inventaren

Vermögens- bzw. Besitstandsinventar

Es sind drei Arten von Vermögensinventaren zu unterscheiden: das Vermögensinventar, das zu Beginn eines Mandats mit Vermögensverwaltung vom Beistand oder der Beiständin in Zusammen-arbeit mit der KESB aufzunehmen ist und das als Grundlage für die Vermögensverwaltung und die Rechenschaftsablage dient (Art. 405 Abs. 2 ZGB). Es wird auch Besitzstandsinventar genannt und ist die häufigste Form von Inventaren.

Sicherungs- bzw. Nachlassinventar

Für die Mandatsführung ebenfalls von Bedeutung, wenn auch weniger häufig, ist das Sicherungsinventar oder Nachlassinventar nach Art. 553 ZGB. Es ist zu errichten, wenn ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Die Aufnahme dieses Inventars erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (Art. 553 Abs. 2 ZGB) und die Kantone können die Aufnahme eines Sicherungsinventars für weitere Fälle vorschreiben (Art. 553 Abs. 3 ZGB). In diesem Zusammenhang können auch Steuerinventare nach Bundesrecht oder kantonalem Recht eine Rolle spielen und in besonderen Fällen als Besitzstandsinventar dienen oder mindestens wichtige Informationen für dieses liefern.

Kindsvermögensinventar

Die dritte Gruppe von Vermögensinventaren sind die Kindesvermögensinventare. Ein Kindesvermögensinventar ist unter dem neuen Recht nur noch aufzunehmen, wenn ein Elternteil stirbt (Art. 318 Abs. 2 ZGB). Wenn die Kindesschutzbehörde es nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern es als angezeigt erachtet, kann sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung jederzeit anordnen (Art. 318 Abs. 3 ZGB).

ZGB

Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft

Art. 405

A. Übernahme des Amtes

1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.


2 Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf.

3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.

4 Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Basel-Stadt

SG 212.410 - Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG)

vom 16.04.2013, in Kraft seit: 01.01.2013

VI. Inventar und Budget, Bericht und Rechnung, Anlage und Sicherung von Vermögenswerten

§ 33 Inventar und Budget

1 Umfasst der Auftrag die Verwaltung von Vermögenswerten, hat die Mandatsträgerin oder de Mandatsträger zusammen mit der KESB nach Rechtskraft der Massnahme ein Inventar über die verwalteten Vermögenswerte aufzunehmen.

2 Bei einem verwalteten Vermögen von mindestens CHF 50‘000 oder auf Anordnung der KESB hat die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger zusammen mit dem Inventar ein Budget vorzulegen.


§ 35 Anlage und Sicherung von Vermögenswerten 1 Gestützt auf das Inventar und das Budget sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person entscheidet die KESB über die Sicherstellung der Vermögenswerte sowie die Anlage gemäss Art. 4 ff. der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV).