Psychologische Gutachten im Familienrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Beim Entschluss zum Gutachten sollte der Sachverhalt in groben Zügen geklärt sein (Aebi et al, 2018). Gerichte und Behörden geben Gutachten gestützt auf Art. 168 i.V.m, 295 ff. ZPO bzw. 446 Abs. 2 Z6B in Auftrag. Die ausstehende Entscheidung soll schwerwiegend sein und besonderen Sachverstand erfordern. Im Zentrum stehen komplexe Fragestellungen: Das kann individualpsychologisch und systemisch aufgefasst werden. Die Begutachtung sollte einen Erkenntnisgewinn ermöglichen (Alkan-Mewes 2015).
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Mögliche Massnahmen ohne Konsens mit den Eltern oder ein drohender Rekurs sollten nicht das ausschlaggebende Kriterium für das Einholen eines Gutachtens sein. Behörden und Gerichte sollen auch in potenziell strittigen Fällen Mut zur eigenen Entscheidung haben, sofern genügend Fakten vorliegen und sie diese interpretieren können, da mit Blick auf den tiefen Versorgungsgrad mit ausgebildeten Sachverständigen und die Kosten nur unverzichtbare Gutachten erstellt werden sollten. Die Behörde prüft den Handlungsbedarf. Bei einer akuten Gefährdung müssen vorsorglich Sofortmassnahmen getroffen werden (Art. 445 ZGB), wofür eine Begutachtung aus zeitlichen Gründen ungeeignet ist. In diesen Fällen kann ein Gutachten eingeholt werden, um Anschlusslösungen zu prüfen. Ein Gutachten dient aber nie dazu, eine vorgefasste Meinung zu bestätigen - es ist ergebnisoffen, die Sachverständigen haben dazu die notwendigen Freiheiten (Zuschlag 2002).
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Kommt ein Gutachten in Frage, muss die Art der Begutachtung geprüft und definiert werden Interventionsorientierte Gutachten sollten nicht erteilt werden, um einen klaren und fälligen Entscheid aufzuschieben. Es dürfen keine Interventionen versucht werden, die konträr zum Kindeswohl sind oder keine Erfolgschancen haben. Interventionsorientierte brauchen mehr Zeit als entscheidungsorientierte Gutachten. Letztere haben i.d.R. einen Zeitbedarf von 12-16 Arbeitswochen. Der Zeitbedarf soll so kurz wie möglich und so lang wie nötig vorgesehen werden. Vereinbarte Fristen sind verbindlich.
  
 
=== Auswahl der Sachverständigen ===
 
=== Auswahl der Sachverständigen ===

Version vom 21. Juni 2020, 13:38 Uhr

Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht

Einleitung

Kindesschutzbehörden und Gerichte («Auftraggeberin») treffen Entscheidungen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Wenn die Sachkunde der Auftraggeberin dafür nicht ausreicht, werden Gutachten in Auftrag gegeben. Aus verschiedenen Gründen braucht es dafür Leitlinien1:

1. Entscheidungen auf der Grundlage von Gutachten greifen tief in die Biografie von Menschen und Familien ein.

2. Familienrechtliche Gutachten sind komplex, Leitlinien vermitteln dabei Orientierung.

3. liegt in der Natur der Sache, dass Empfehlungen der Gutachten strittig sein und auf Kritik der Beteiligten stossen können. Leitlinien geben Sicherheit und können Es deeskalierend wirken.

4. Leitlinien sind eine Basis für eine selbstreflexive Haltung und damit für eine Fehlerkultur.

5. Sie tragen, wo notwendig, zur Beurteilung der Expertentätigkeit bei.

6. Für die Schweiz fehlen verbindliche Vorgaben zu familienrechtlichen Gutachten. Während bestehende Leitlinien der APA nur für Psychologinnen gelten, beschreiben die deutschen Mindestanforderungen (AG Familienrechtliche Gutachten 2015 & 2019) und die der AFCC (2006) Anforderungen für die Sachverständigen und die Auftraggebenden.

1 Die Leitlinien werden unterstützt von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP der Schweizerischen Vereinigung für Kinder- und Jugendpsychologie SKJP und der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie SGRP.

Begriffserklärungen

Leitlinien

Ziel von Leitlinien ist es, Expertise sicherzustellen (APA 2013a). In Anlehnung an internationale Empfehlungen erhalten Leitlinien gegenüber Standards den Vorzug, weil das Feld familienrechtlicher Gutachten eine enorme Breite von Fragestellungen umfasst und komplex ist. Der Begriff «Standard»» würde suggerieren, dass es ein­fache Checklisten gibt, was nicht der Fall und kein Mangel ist: Leitlinien geben eine Richtung vor, haben aber keinen Vorrang vor der psychologischen Beurtei­lung und lassen Spielräume für die Anwendung im Einzelfall offen. Die Tatsache, dass der Begriff «Kindeswohl» ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, verweist auf diesen kontextbezogenen Charakter (Dettenborn 2017). Es geht bei Leitlinien um «konstitutive Regeln», also Regeln, die eine Tätigkeit erst ermöglichen und nicht um starre «wenn-dann Regeln» («regulative Regeln»; Searle 2015, 1479), Trotz dieser Spielräume haben Leitlinien Verbindlichkeit, weil sie Mindestanforderungen für alle familienrechtliche Gutachten definieren (AG Familienrechtliche Gutachten 2015 & 2019).

Gutachten

Ein psychologisches Gutachten ist «ein wissenschaftliches Produkt in Form eines schriftlichen (…) Berichts. Es nutzt Verfahren, die auf der Psychologie als Wissenschaft aufbauen. Diese Verfahren dienen der Sammlung und Verdichtung von Informationen über die zu begutachtende Person mit dem Ziel, eine Antwort auf eine Fragestellung des Auftraggebers zu finden» (Kubinger & Westhoff 2014, 1337). In Bezug auf familienrechtliche Begutachtung muss man ergänzen, dass auch Nachbardisziplinen einbezogen werden müssen. Weiter geht es nicht nur um Personen, sondern auch um deren Beziehungen, die familiäre Dynamik und die Kooperation mit dem Umfeld (z.B. Schule). Der systemische Aspekt ist ein Unterschied zum erwachsenenforensischen Gutachten.

Unterschieden werden zwei Arten von Gutachten: Das klassische familienrechtliche Gutachten ist entscheidungsorientiert, stellt der Auftraggeberin Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung. Die Sachverständigen sollen das erarbeiten und interpretieren, was die Auftraggeberin aus der bestehenden Faktenlage selber nicht wissen und folgern kann (Westhoff & Kluck, 2014). Davon wiederum unterschieden werden prozesslösungs- oder interventionsorientierte Gutachten (Lübbehüsen & Kolbe 2009): Nach einer ersten diagnostischen Phase wird nach Absprache mit den Exploranden und der Auftraggeberin eine Interventionsphase eingeschoben und evaluiert. Daraus ergeben sich Empfehlungen, die verfügt werden können Eine Intervention kann beispielsweise eine Beratung, ein Mediationsversuch, das Ausprobieren eines Wechselmodells, einer Besuchsregelung oder einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sein.

Behörde: Indikation, Auftragserteilung und Rahmengebung

Stellen der Indikation

Beim Entschluss zum Gutachten sollte der Sachverhalt in groben Zügen geklärt sein (Aebi et al, 2018). Gerichte und Behörden geben Gutachten gestützt auf Art. 168 i.V.m, 295 ff. ZPO bzw. 446 Abs. 2 Z6B in Auftrag. Die ausstehende Entscheidung soll schwerwiegend sein und besonderen Sachverstand erfordern. Im Zentrum stehen komplexe Fragestellungen: Das kann individualpsychologisch und systemisch aufgefasst werden. Die Begutachtung sollte einen Erkenntnisgewinn ermöglichen (Alkan-Mewes 2015).

Mögliche Massnahmen ohne Konsens mit den Eltern oder ein drohender Rekurs sollten nicht das ausschlaggebende Kriterium für das Einholen eines Gutachtens sein. Behörden und Gerichte sollen auch in potenziell strittigen Fällen Mut zur eigenen Entscheidung haben, sofern genügend Fakten vorliegen und sie diese interpretieren können, da mit Blick auf den tiefen Versorgungsgrad mit ausgebildeten Sachverständigen und die Kosten nur unverzichtbare Gutachten erstellt werden sollten. Die Behörde prüft den Handlungsbedarf. Bei einer akuten Gefährdung müssen vorsorglich Sofortmassnahmen getroffen werden (Art. 445 ZGB), wofür eine Begutachtung aus zeitlichen Gründen ungeeignet ist. In diesen Fällen kann ein Gutachten eingeholt werden, um Anschlusslösungen zu prüfen. Ein Gutachten dient aber nie dazu, eine vorgefasste Meinung zu bestätigen - es ist ergebnisoffen, die Sachverständigen haben dazu die notwendigen Freiheiten (Zuschlag 2002).

Kommt ein Gutachten in Frage, muss die Art der Begutachtung geprüft und definiert werden Interventionsorientierte Gutachten sollten nicht erteilt werden, um einen klaren und fälligen Entscheid aufzuschieben. Es dürfen keine Interventionen versucht werden, die konträr zum Kindeswohl sind oder keine Erfolgschancen haben. Interventionsorientierte brauchen mehr Zeit als entscheidungsorientierte Gutachten. Letztere haben i.d.R. einen Zeitbedarf von 12-16 Arbeitswochen. Der Zeitbedarf soll so kurz wie möglich und so lang wie nötig vorgesehen werden. Vereinbarte Fristen sind verbindlich.

Auswahl der Sachverständigen

Formulieren von Fragen, Ertelen des Auftrags

Rahmengebung durch die Auftraggeberin

Leitlinien für Sachverständige im Prozess der Begutachtung

Grundhaltung, Orientierung an berufsethischen Richtlinien und Klarheit über die Rolle

Verantwortung für die Auftragsklärung

Erstgespräch, Einstieg in die Begutachtung

Exploration

Urteilsbildung

Qualitätsanforderung an das schriftliche Gutachten

Grundsätze

Gliederung und Aufbau

Umfang, Darstellung und Sprache

Empfehlungen für den Umgang mit dem Gutachten

Allgemeiner Umgang mit Gutachten

Umgang mit Kritik am Gutachten

Quellenangabe

Dr. phil Thomas Aebi, Dr. phil Jennifer Steinbach, Dr. phil Loouise Vilén (ZKE 1/2020)