Rechtskraftbescheinigung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus VBBRB-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: «== Rechtskraftbescheinigung für die Mandatsaufnahme der Beistandsperson == Vor Aufnahme des beistandschaftlichen Mandats bedarf es einer rechtskräftigen Massn…»)
(kein Unterschied)

Version vom 23. Juni 2020, 12:31 Uhr

Rechtskraftbescheinigung für die Mandatsaufnahme der Beistandsperson

Vor Aufnahme des beistandschaftlichen Mandats bedarf es einer rechtskräftigen Massnahme und einer rechtskräftigen Ernennung als Beistandsperson. In der Regel tritt die Rechtskraft ein mit unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist. Diese Frist braucht dann nicht abgewartet zu werden, wenn die KESB zum vorneherein einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, wenn die Beschwerdeberechtigten auf die Beschwerde ausdrücklich verzichten oder aufgrund der Sachlage eine Beschwerdeführung ausgeschlossen scheint. Der Legitimationsausweis der Beistandsperson besteht in der Praxis nicht aus einem Entscheid der KESB mit einer Rechtskraftbescheinigung (Art. 336 Abs. 2 ZPO), sondern aus einer im Gesetz nicht explizit vorgesehenen Ernennungsurkunde, welche die KESB ausstellt, sobald sie das angeordnete Mandat für vollziehbar hält. Weil Beistandsperson und Dritte in diese (Ernennungs-)Urkunde absolutes Vertrauen setzen müssen, darf sie von der KESB nur in risikolosen Ausnahmefällen vor Eintritt der Rechtskraft ausgehändigt werden.[1]

Einzelnachweise

  1. Aus der Beratungspraxis der SVBB: Kurt Affolter-Fringeli, Fürsprecher und Notar, Ligerz