Unterhaltspflicht der Eltern

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Wohnungsmiete und Unterhaltspflicht der Eltern

BGer 44_39/2019 om 23. Juli 2019 (f)

1. Der übliche Gebrauch einer Wohnung umfasst das Recht des Mieters, seinen Ehegatten oder Lebenspartner, seine Kinder, andere Angehörige oder Freunde zu beherbergen. In einer solchen Nutzung liegt weder eine Untermiete noch eine Gebrauchs leihe.

2. Verpflichtung der Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen (Art. 276 76B), über deren Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Art.277 Abs. 2 Z6B). Die Kosten für eine Wohnung zählen zum Unterhalt, weshalb der Vater, der seiner Tochter eine Wohnung überlässt, die er selber gemietet hat, von dieser normalen Gebrauch macht.

3. Ungerechtfertigte Kündigung des Mietvertrags.