Akteneinsichtsrecht

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Das Recht, Einblick in die Akten zu nehmen, ist Teil des verfassungsmässigen Anpruchs auf rechtliches Gehör und ist in der Bundesverfassung geregelt. Das Akteneinsichtsrecht stellt sicher, dass die am Verfahren beteiligten Personen alle Grundlagen kennen, die zu einem Entscheid geführt haben. Das Akteneinsichtsrecht im Kindes- und Erwachsenenschutz ist zudem in Artikel 449b ZGB geregelt: Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen dem entgegenstehen.